persönlicher Schulbedarf und temporäre Bedarfsgemeinschaft
SchülerInnen haben gemäß § 28 III SGB II Anspruch auf Leistungen für persönlichen Schulbedarf in Höhe von aktuell (2022) € 104,00 im ersten Schulhalbjahr und € 52,00 im zweiten Schulhalbjahr. Die Zahlungen erfolgen zum 01.08. und 01.02. eines jeden Jahres.
Wiederholt haben Jobcenter die Leistungen verweigert, wenn Kinder von ihren getrennt lebenden Eltern im sogenannten Wechselmodell betreut werden, nur ein Elternteil im Leistungsbezug beim Jobcenter steht und die Kinder sich am Auszahlungstag bei dem Elternteil aufhielten, der sich nicht im Leistungsbezug befindet. Das Argument der Jobcenter lautet zusammengefasst, dass die Kinder zum Zeitpunkt der Auszahlung nicht Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind und daher keinen Leistungsanspruch haben.
Dies führt zum einen zu ganz zufälligen Ergebnissen, je nachdem, wie die Eltern die Betreuung der Kinder unter sich aufgeteilt haben. Zum anderen steht diese Verfahrensweise im Gegensatz zu Sinn und Zweck des persönlichen Schulbedarfes, der dazu dient, Ausstattung für die Schule anzuschaffen, die einen laufenden Bedarf darstellt und keine teilbare Geldleistung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes. Bei den im Gesetz genannten Daten handelt es sich um Zahlungsstichtage, nicht um Anspruchsstichtage. Die Leistungen verringern sich auch bei einem späteren Bezug nicht, wie sich aus dem Verweis auf § 34 III SGB XII ergibt.
In verschiedenen Verfahren haben Sozialgerichte die ablehnenden Bescheide der Jobcenter aufgehoben und den persönlichen Schulbedarf zugesprochen, auch wenn sich die Kinder zum Auszahlungszeitpunkt tatsächlich nicht in der Bedarfsgemeinschaft aufgehalten haben.
Entsprechende Entscheidungen ergingen vor dem Sozialgericht Berlin (Urteil vom 08.05.2017, S 137 AS 15874/16), dem Sozialgericht Dortmund (Urteil vom 16.05.2017, S 19 AS 2534/15) und dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 16.09.2019, L 2 AS 291/17).
In einem von mir vor dem Sozialgericht Hannover geführten Verfahren (S 83 AS 3939/17) hat das beklagte Jobcenter ein Anerkenntnis erklärt.